Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Green Star V.O.F. (Handelsregister-Nr. 20075308)
Sitz in Willemstad (Gemeinde Moerdijk)
Hinterlegt am 26. März 2013 im Handelsregister unter der Nummer 20075308.
ARTIKEL 1. ANWENDBARKEIT
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle von der Green Star V.O.F. (nachfolgend: Green Star) abgegebenen Angebote, erteilten Aufträge, Lieferungen und sonstigen Vereinbarungen über den Kauf, Verkauf/Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung oder Beschaffung von Dienstleistungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn Green Star sie ausdrücklich schriftlich akzeptiert hat. Alle Regelungen zugunsten von Green Star in diesen Bedingungen, Verträgen und Angeboten/Offerten gelten gleichermaßen für alle Einzelpartner von Green Star.
ARTIKEL 2. ANGEBOTE
Alle Angebote und Offerten sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Green Star zustande. Green Star bemüht sich, die in der Bestätigung genannten Lieferzeiten einzuhalten; Verzögerungen berechtigen jedoch nicht zur Vertragsauflösung oder Schadensersatz. Hat Green Star Waren speziell für den Vertragspartner angefertigt, ist dieser verpflichtet, eine angemessene Mehrmenge von 5% abzunehmen.
ARTIKEL 3. PREISE
Preise, die Green Star in Katalogen oder anderweitig angibt, verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Nach Vertragsschluss kann Green Star die vereinbarten Preise bei zwischenzeitlichen Erhöhungen bzw. Zuschlägen für Fracht, Zolltarife, Waren- oder Rohstoffpreise, Steuern, Löhne oder Sozialabgaben, bei zwischenzeitlichen Preiserhöhungen ihrer Zulieferer und bei währungspolitischen Änderungen, die Preiserhöhungen bewirken, anpassen. Übersteigen diese Erhöhungen insgesamt 10% des vereinbarten Preises (ohne MwSt.) für eine Lieferung, kann der Vertragspartner den Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil kündigen, sofern er Green Star unverzüglich per Einschreiben darüber informiert. In diesem Fall besteht kein Schadensersatzanspruch.
ARTIKEL 4. GEFAHRÜBERGANG UND LIEFERUNG BEI VERKAUF
Die Gefahr der Ware geht nach den vereinbarten Lieferbedingungen auf den Vertragspartner über. Diese entsprechen den jeweils aktuellen Incoterms der Internationalen Handelskammer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen in den Niederlanden EXW (Ab Werk) und ins Ausland FCA (Free Carrier).
Green Star gilt als geliefert:
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wenn die Ware am vereinbarten Lieferort angeboten wird;
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wenn Abholung vereinbart ist, wenn die Ware abholbereit ist.
Green Star ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen; jede Teillieferung gilt als eigener Vertrag. Der Vertragspartner muss die Ware bei Lieferung annehmen. Alle Kosten und Schäden, die durch Annahmeverweigerung entstehen, einschließlich Lagerkosten, trägt der Vertragspartner. Die Lieferzeit ist unverbindlich; Green Star kann um den genannten Zeitpunkt liefern.
ARTIKEL 5. VERPACKUNG
Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Wiederverwendbare Verpackungen bleiben Eigentum von Green Star oder Dritten und werden nur zurückgenommen, wenn sie in gutem Zustand und vollständig (trocken) zurückgeliefert werden. Für Beschädigungen haftet der Vertragspartner. Für Leihverpackungen gelten Green Stars Verpackungsbedingungen.
ARTIKEL 6. UMWELT, ARBEITS- UND SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Bei Lieferungen durch Green Star garantiert der Vertragspartner die Einhaltung der geltenden Umweltgesetze und -vorschriften und stellt Green Star von allen Haftungsansprüchen frei.
Der Vertragspartner ist für Arbeitsschutz und Sicherheit in seinem Betrieb verantwortlich und hat alle gesetzlichen, örtlichen und arbeitsinspektionellen Vorschriften einzuhalten sowie sein Personal entsprechend zu unterweisen. Er hat sicherzustellen, dass sein Personal und beauftragte Dritte alle Sicherheitsvorschriften einhalten und mit geeigneter Schutzausrüstung ausgestattet sind.
ARTIKEL 7. TRANSPORT
Der Vertragspartner hat das Transportmittel (einschließlich Tankwagen) sofort zu entladen und freizugeben sowie alle Rückgabebestimmungen zu befolgen, um Verzögerungen und daraus resultierende Kosten zu vermeiden. Bei Nichteinhaltung haftet der Vertragspartner. Die Entladung erfolgt unter Aufsicht und in Anwesenheit des Vertragspartners.
ARTIKEL 8. ZAHLUNGEN; EIGENTUMSVORBEHALT
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen oder der vereinbarten Frist ohne Recht auf Aufrechnung zu leisten. Bei Nichtzahlung gerät der Vertragspartner automatisch in Verzug, und alle Forderungen von Green Star werden sofort fällig.
Ab Verzugseintritt bis zur vollständigen Zahlung ist der gesetzliche Verzugszins (Art. 6:119a BW) geschuldet. Wird die Forderung außergerichtlich verfolgt, beträgt die Pauschale 15% der Hauptforderung, mindestens jedoch die tatsächlich angefallenen Kosten. Bei gerichtlicher Verfolgung sind alle angemessenen Rechtskosten zu ersetzen.
Das Eigentum an gelieferten Waren bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen bei Green Star. Der Vertragspartner darf die Ware nicht veräußern, verpfänden oder belasten. Jegliche Zwangsvollstreckungs- oder Veräußerungshandlungen treten automatisch an Green Star über.
Green Star ist berechtigt, die gelieferten Waren ohne Mahnung und gerichtliche Anordnung zurückzunehmen und die entsprechenden Räumlichkeiten zu betreten, wenn der Vertragspartner in Verzug gerät.
ARTIKEL 9. MÄNGELRÜGE UND PRODUKTAUFLAGE
Mängelrügen betreffen Quantität, Qualität oder Beschaffenheit gelieferter Waren. Nicht sichtbare Mängel sind schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung, anzuzeigen, andernfalls erlöschen Ansprüche. Empfang wird durch Unterschrift bestätigt. Sichtbare Mängel sind auf dem Frachtpapier zu vermerken. Mängelrügen hemmen nicht die Zahlungspflicht und geben kein Aufrechnungsrecht.
Green Star leistet Gewähr für:
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technisch unvermeidbare Abweichungen in Qualität, Ausführung oder Beschaffenheit (z. B. Farbe, Spezifikationen, Maße, Gewicht);
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Mängel infolge fehlerhafter Konstruktion oder Materialien bei bestimmungsgemäßer Verwendung;
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Ware Dritter nur in dem vom Lieferanten zugesicherten Umfang.
Die Garantie umfasst nur von Green Star genehmigte oder schriftlich vereinbarte Verwendungszwecke. Für unsachgemäßen Gebrauch ist Green Star nicht haftbar. Etikett- und Warnhinweise sind stets zu beachten. Vertragswidriges Verhalten schließt Mängelrügen aus. Green Star kann nach ihrer Wahl Mängel beheben, Ersatz liefern oder den Vertrag auflösen; eine Rücknahme dieser Wahl ist vorbehalten.
ARTIKEL 10. HAFTUNG UND FREISTELLUNG
Die Haftung von Green Star für Warenlieferungen beschränkt sich auf die Leistungspflichten nach Artikel 9. Für Schäden aus Dienstleistungen (z. B. technische Beratung) haftet Green Star nur bei nachweisbarem Verschulden, soweit nicht Artikel 10(2) eine weitergehende Beschränkung vorsieht. Jegliche weitergehende Haftung für direkte oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
Ist Green Star dennoch schadenersatzpflichtig, ist die Haftung je Ereignis oder zusammenhängender Ereignisreihe begrenzt auf den Rechnungswert der Ursache, höchstens auf den Rechnungsbetrag der letzten drei Monate vor Schadenseintritt und maximal € 5.000. Die Haftung ist zudem auf die Höhe der Versicherungsdeckung beschränkt.
Alle Ansprüche verjähren in einem Jahr, sofern nicht vorher Klage erhoben wird. Der Vertragspartner stellt Green Star, seine Mitarbeiter und Beauftragten von allen Drittansprüchen frei. Alle Einreden und Einwendungen stehen auch Mitarbeitern und Drittbeteiligten zu. Haftungsbeschränkende Bedingungen Dritter kann Green Star auch gegen den Vertragspartner anwenden.
ARTIKEL 11. HÖHERE GEWALT
Im Falle höherer Gewalt ist Green Star berechtigt, Lieferungen oder Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen oder zu annullieren, ohne Schadensersatz leisten zu müssen. Höhere Gewalt umfasst u. a. Betriebsausfall, Werkeinschränkungen, behördliche Anordnungen, Krieg, Aufruhr, Arbeitskämpfe, Transporthindernisse, Schiffbruch, Verluste von Transportmitteln, Zuliefererinsolvenz oder deren höhere Gewalt. Green Star informiert den Vertragspartner unverzüglich und teilt mit, ob und unter welchen Bedingungen sie weiterliefert.
ARTIKEL 12. KÜNDIGUNG
Neben Verzug nach Artikel 8 kann Green Star den Vertrag sofort und ohne gerichtliche Intervention kündigen, wenn der Vertragspartner:
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eine Pflicht verletzt oder nicht ordnungsgemäß erfüllt;
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in Konkurs gerät oder Insolvenz anmeldet;
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(vorläufige) Zahlungsunfähigkeit beantragt, Liquidation einleitet oder auf sein Vermögen gepfändet wird.
Bei Kündigung stehen Green Star die übrigen Rechte, einschließlich Schadensersatz, zu. Eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen findet nicht statt, wenn dies unmöglich ist. Alle offenen Forderungen sind sofort fällig.
ARTIKEL 13. SICHERHEIT
Auf erstes Verlangen hat der Vertragspartner ausreichende Sicherheit durch unwiderrufliche Bankgarantie oder gleichwertige Sicherheit zu leisten. Bis zur Leistung der Sicherheit kann Green Star ihre Verpflichtungen aussetzen.
ARTIKEL 14. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Es gilt niederländisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das Gericht im Bezirk Zeeland-West Brabant zuständig, es sei denn, Green Star wählt ein anderes nach allgemeinen Zuständigkeitsregeln zuständiges Gericht.
ARTIKEL 15. ABWEICHUNGEN ZWISCHEN AUSGANGS- UND ÜBERSETZTEN VERSIONEN
Bei Abweichungen zwischen der niederländischen und einer übersetzten Fassung ist die niederländische Version maßgeblich.
Willemstad, März 2013
